Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Anteilsrechte an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. für den Bund zum Preis von 380 864 Euro zu erwerben.
Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(1) Dieses Bundesgesetz ist am 30. Dezember 2000 in Kraft getreten.
(2) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.