(1) Die Konzession erlischt:
1. durch Zeitablauf;
2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);
3. mit ihrer Zurücklegung;
4. mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernommen worden ist.
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