BundesrechtBundesgesetzeRegelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie§ 10

§ 10Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

In Kraft seit 02. Dezember 2000
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