BundesrechtBundesgesetzeInitiative zur Schuldenreduktion für die ärmsten Entwicklungsländer - IWF

Initiative zur Schuldenreduktion für die ärmsten Entwicklungsländer - IWF

In Kraft seit 25. November 2000
Up-to-date

§ 1

Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich zur Teilnahme an der HIPC-Initiative (Initiative zur Schuldenreduktion für die ärmsten Entwicklungsländer) aus der Auflösung von angesparten Zinserträgen in einem Risikorückstellungskonto (Second Special Contingent Account, SCA-2) beim IWF einen nicht rückzahlbaren Beitrag in Höhe von 9,56 Millionen SZR dem IWF-HIPC Trust Fund zur Verfügung zu stellen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.