§ 1 Aufhebung und Weitergeltung von Rechtsvorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985, außer Kraft, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Stickereiförderungsgesetzes über den Verwaltungsausschuss und den Kontrollausschuss bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg bleiben insoweit in Geltung, als diese zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(3) § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 gilt als Bundesgesetz weiter.
§ 2 Verwendung der nach dem Stickereiförderungsgesetz eingehobenen Beiträge
(1) Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden:
1. für die Gewährung fortlaufender, nicht rückzahlbarer Unterstützungen gemäß § 3,
2. für sonstige stickereifördernde Maßnahmen (etwa zur Strukturverbesserung und Werbung),
3. zur Befriedigung von Lohn- und Abfertigungsansprüchen der Dienstnehmer des Verwaltungsausschusses und
4. zur Bedeckung des Verwaltungsaufwandes und der mit der Auflösung des Verwaltungsausschusses verbundenen Kosten.
(2) Über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 hat der Verwaltungsausschuss im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.
§ 3 Gewährung fortlaufender Unterstützungen
(1) Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende, nicht rückzahlbare Unterstützungen nach Maßgabe der von diesem zu erlassenden Richtlinien und der Geschäftsordnung zu gewähren, sofern
1. der Unterstützungswerber das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-, Pantograph- oder Handmaschinenstickerei) bereits im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes ausgeübt hat und dieses weiterhin ausübt,
2. seine Beitragsleistung im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes voll erfüllt hat und
3. jede Stickmaschine, für die eine fortlaufende Unterstützung beantragt wird, stilllegt und durch den Verwaltungsausschuss plombieren lässt.
(2) Die Höhe der zu gewährenden fortlaufenden Unterstützungen ist in den Richtlinien gemäß Abs. 1 festzulegen und hat sich nach § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 zu richten.
(3) Für jede Stickmaschine sind im Zeitraum eines Jahres zehn unterstützungsfreie Plombierungstage einzuhalten. Unterstützungstage sind die Werktage Montag bis einschließlich Freitag.
(4) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung beginnt mit Ablauf jenes Tages, an dem der Unterstützungswerber für alle Stickmaschinen die zehn unterstützungsfreien Plombierungstage zurückgelegt hat.
(5) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung für Stickmaschinen, die später als 18 Monate vor Außerkrafttreten des Stickereiförderungsgesetzes in den Betrieb eingestellt wurden oder für die noch nicht Beiträge in der Mindesthöhe des 25fachen täglichen höchsten Unterstützungsbetrages ohne Abstufung entrichtet wurden, endet mit dem Erreichen der Höhe der für diese Stickmaschinen nach dem Stickereiförderungsgesetz entrichteten Beiträge.
(6) Der Verwaltungsausschuss hat die Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 nicht mehr vorliegen. Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende Unterstützungen, die nach Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 bezogen wurden, zurückzufordern.
(7) Fortlaufende Unterstützungen sind durch den Verwaltungsausschuss so lange zu gewähren, bis die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von den Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge unter Berücksichtigung der Verwendungszwecke gemäß § 2 Abs. 1 aufgebraucht sind. Nach diesem Zeitpunkt ist der Verwaltungsausschuss aufzulösen.
§ 4 Inkrafttreten und Vollziehung
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft.
§ 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.