Art. 1 § 9 Übergangsbestimmungen — Binnenschifffahrtsfondsgesetz
Nach bisheriger Rechtsordnung gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt erlassene Richtlinien behalten bis zur Erlassung von Richtlinien auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.
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