BundesrechtBundesgesetzeZweites Rückstellungsgesetz§ 7

§ 7

In Kraft seit 28. März 1947
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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