(1) Die ÖBAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung des Beteiligungsmanagements in Bezug auf sonstige im öffentlichen Eigentum stehende Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBAG hat in diesem Fall die Grundsätze gemäß § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Die ÖBAG übernimmt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der VERBUND AG. Das Eigentum des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998, Art. 2, bleibt unberührt.
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