Sämtliche mit der Errichtung und mit der Vermögensübertragung nach § 2 verbundenen Vorgänge und Kapitalerhöhungen aus dem Differenzbetrag gemäß § 2 Abs. 3 sind von allen durch Bundesgesetz geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
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