Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
3. hinsichtlich des § 17 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut.
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