(1) Zum 1. Jänner 1989 ist eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende gemeinsame Eröffnungsbilanz der Fonds zu erstellen.
(2) In der Eröffnungsbilanz und in allen weiteren Jahresabschlüssen ist in der erforderlichen Höhe für die zukünftige Gewährung von Starthilfen gemäß § 6 des Startwohnungsgesetzes, BGBl. Nr. 264/1982, im Zusammenhalt mit Art. II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 640/1987 sowie für den für die gesamte Abwicklungsdauer erforderlichen Personal- und Sachaufwand der Fonds vorzusorgen.
(3) Zum 31. August 1989 ist ein dem § 2 Abs. 2 bis 4 entsprechender Zwischenabschluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. August 1989) zu erstellen.
(4) Das im Zwischenabschluß zum 31. August 1989 ausgewiesene Fondskapital ist bis längstens 31. Dezember 1989 zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder zu überweisen. Der auf die Länder entfallende Betrag ist nach dem im Jahr 1989 geltenden Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989 auf die Länder aufzuteilen.
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