Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
Vorwort
II. Abschnitt
§ 5 Wohnbauförderungsgesetz 1984
(Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984)
III. Abschnitt
§ 6 Bundesfinanzgesetz 1988
(Anm.: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1/1988)
IV. Abschnitt
§ 7 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und des § 3 hinsichtlich der Vereinnahmung der an den Bund abzuführenden Mittel ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Die Vollziehung des § 5 richtet sich nach § 61 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Vollziehung des § 6 richtet sich nach Art. XVIII des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1.
(4) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.