BundesrechtBundesgesetzeBestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

In Kraft seit 16. Juli 1988
Up-to-date

II. Abschnitt

§ 5 Wohnbauförderungsgesetz 1984

(Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984)

III. Abschnitt

§ 6 Bundesfinanzgesetz 1988

(Anm.: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1/1988)

IV. Abschnitt

§ 7 Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und des § 3 hinsichtlich der Vereinnahmung der an den Bund abzuführenden Mittel ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Die Vollziehung des § 5 richtet sich nach § 61 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Vollziehung des § 6 richtet sich nach Art. XVIII des Bundesfinanzgesetzes 1988, BGBl. Nr. 1.

(4) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.