§ 9 — ASOR-Durchführungsgesetz
Gliederung
Abschnitt 5 Kontrollberechtigte
§ 9
Rückverweise
Kontrollberechtigte sind die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO).
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