§ 11 — ASOR-Durchführungsgesetz
Gliederung
Rückverweise
Sofern nicht der Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
1. als Verkehrsunternehmer
a) eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;
b) entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrtenheft auf eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen überträgt;
c) entgegen § 6 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt;
d) entgegen § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes die dort bezeichneten Unterlagen nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;
e) entgegen § 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes den zuständigen Kontrollorganen nicht vorweist und aushändigt;
2. als Lenker
a) eine Beförderung durchführt, die den Bestimmungen des § 3 widerspricht;
b) die Liste der Fahrgäste nach § 6 Abs. 5 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
c) im Falle des § 6 Abs. 6, 2. Satz die Zahl der Fahrgäste nicht oder nicht richtig angibt;
d) entgegen § 8 Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes und das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes nicht mitführt oder den Kontrollberechtigten nicht zur Prüfung aushändigt.
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