(1) Nach den Bestimmungen im § 2 sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.
(2) Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, sind
1. Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt in der Höhe von zehn Prozent pro Jahr zu entrichten, und
2. als Rechtsverfolgungskosten alle angemessenen Ausgaben zum Zwecke der Hereinbringung der Gebühren für zielführend erscheinende Maßnahmen anzusehen.
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