Startwohnungsgesetz
Startwohnungen
§ 2Mieter
§ 3Wohnungsbedarf
§ 4Einkommensgrenzen
§ 5Mietvertrag
§ 6Starthilfe
§ 7(Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640
§ 8Objektförderung
§ 9Darlehensvertrag
§ 10Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
§ 11Aufbringung der Förderungsmittel
§ 12Mitwirkung der Gemeinden
§ 13Gebührenbefreiung
§ 14(Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640
§ 15Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
§ 16Schlußbestimmungen
I. ABSCHNITT
§ 1 Startwohnungen
(Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
§ 2 Mieter
(Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
§ 3 Wohnungsbedarf
(Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
§ 4 Einkommensgrenzen
(Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
§ 5 Mietvertrag
(1) Mit Ablauf der Vertragsdauer erlöschen diese Mietverträge ohne Kündigung.
(Anm.: Abs. 2 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 5 BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz)
(Anm.: Abs. 3 Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
(4) Ungeachtet der Vereinbarung gemäß Abs. 3 Z 1 ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn berufliche Gründe eine Verlegung des Wohnsitzes erforderlich machen, wenn sich die familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters erheblich ändern oder wenn eine unvorhersehbare wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität eintritt.
(Anm.: Abs. 5 und 6 gelten gemäß Art. VII Abs. 2 Z 5 BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz)
§ 6 Starthilfe
(Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
§ 7
(Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
§ 8 Objektförderung
(Anm.: Abs. 1 bis 5 gelten gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
(6) Der Vermieter darf die zur Tilgung eines nach Abs. 1 gewährten Darlehens erforderlichen Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des Entgelts) als Ausgaben absetzen. Bei einer Erhöhung des Hauptmietzinses (Entgelts) gemäß den §§ 18 und 19 Mietrechtsgesetz (§ 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979) ist in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 5 Mietrechtsgesetz auf diese Darlehensrückzahlungen Bedacht zu nehmen.
§ 9 Darlehensvertrag
(Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
§ 10 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
(Anm.: gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 5 BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz)
§ 11 Aufbringung der Förderungsmittel
(1) Die Mittel des Fonds zur Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht durch
1. Leistungen des Bundes,
2. Erträgnisse des Fonds, soweit sie durch Anhebung des Zinssatzes für vor dem 1. Jänner 1968 zugesicherte Darlehen des Fonds über 1 vH erzielt werden,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1987)
4. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,
5. Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge) aus Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz,
6. sonstige Zuwendungen und Einkünfte,
7. Erträgnisse aus angelegten Fondsmitteln (Z 1 bis 6).
(2) Für die sich aus der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten ergebenden Verpflichtungen wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für den Bund nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes die Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmen.
(3) Soweit Zinsenerträgnisse gemäß Abs. 1 Z 2 nicht für Zwecke dieses Bundesgesetzes benötigt werden, sind sie dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 33 Abs. 1 Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zu überweisen.
§ 12 Mitwirkung der Gemeinden
(Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
§ 13 Gebührenbefreiung
(1) Bestätigungen gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 sowie die Beglaubigung von Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen errichteten Urkunden (§ 9) sind von den Stempelgebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Fonds abzuschließenden Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaftsübernahmen des Bundes gemäß § 11 Abs. 2 sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehen vom Fonds gekündigt (§ 9 Z 9), so wird es in diesem Zeitpunkt gemäß § 33 TP 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig.
(2) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Startwohnungswesens geförderten Objekte veranlaßt sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Nutzfläche 90 m 2 nicht übersteigt.
§ 14
(Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz)
II. ABSCHNITT
§ 15 Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
(Anm.: gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 5 BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz)
III. ABSCHNITT
§ 16 Schlußbestimmungen
(Anm.: gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 5 BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz)