BundesrechtBundesgesetzeErrichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft

In Kraft seit 27. Juni 1981
Up-to-date

§ 1

Der Bund hat die Planung und Errichtung folgender Abschnitte der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten Autobahnen und Schnellstraßen einer Kapitalgesellschaft zu übertragen:

a) die Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn von Grimmenstein über den Wechsel bis Sinnersdorf,

b) die Teilstrecke der S 6 Semmering Schnellstraße von Oberdanegg über den Semmering bis St. Michael bei Leoben,

c) die Strecke der S 36 Murtal Schnellstraße von St. Michael bei Leoben bis Thalheim bei Judenburg.

§ 1a

(1) Der Bund hat die Planung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/1986 angeführten Strecken:

a) der Bundesautobahn A 4 Ost Autobahn im Abschnitt Parndorf (B 50)–Staatsgrenze bei Nickelsdorf,

b) der Bundesstraßenverbindung zwischen der A 2 und der A 4,

der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund kann der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Strecken auch den Bau übertragen, insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht und damit eine Verbesserung des Planungs- und Ausführungsablaufes zu erwarten ist. Diese Übertragung erfolgt jeweils durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.

(3) Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich des Erwerbes der für die Errichtung notwendigen Grundflächen für die ihr nach Abs. 1 und 2 übertragenen Strecken nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.

§ 2

Die Kapitalgesellschaft nach § 1 ist in Form einer Aktiengesellschaft (Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft) zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 20 000 000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die Verwaltung dieser Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik.

§ 3

(1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und jede Satzungsänderung sowie die Bestellung und Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Bauten und Technik.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten.

§ 4

(1) Die für die Errichtung der in § 1 genannten Strecken notwendigen Grundflächen sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für die Errichtung der in § 1 genannten Strecken notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten § 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971.

(2) Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten der in § 1 genannten Strecken sind diese dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.

(3) Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971.

§ 5

(1) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe (Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches) weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.

(2) Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.

§ 6

(1) Die Finanzierung der Maßnahmen nach § 1 und 2 erfolgt durch Einnahmen aus der Bundesmineralölsteuer.

(2) Der Bund hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung für die im § 1 genannten Autobahn- und Schnellstraßenstrecken und damit zusammenhängender angemessener Verwaltungskosten nach einem von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellenden Finanzplan zu ersetzen.

§ 7

Die Forderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft auf Kostenersatz gemäß § 6 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den diese für die Planung und Errichtung einschließlich der Grundeinlösung der im § 1 genannten Strecken und die Deckung ihrer angemessenen Verwaltungskosten aufgewendet hat.

§ 8

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Vermögen befreit.

§ 9

(1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Kapitalgesellschaft gemäß § 2 sind im Bundesfinanzgesetz 1981 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)“ und für die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64298 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Aufwendungen“ zu eröffnen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1981 die bei den Ansätzen 1/64292 und 1/64298 anfallenden Mehrausgaben in Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen der Titel 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ und 1/643 „Bundesstraßenverwaltung (Autobahnen)“ sowie in zweckgebundenen Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/52440 „Bundesmineralölsteuer (zweckgebundene Einnahmen)“ zu bedecken.

§ 10

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 8 und 9 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.