Die Übertragungen und Überlassungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung, daß
a) auf das Grundkapital der Aktiengesellschaft mindestens 200 Millionen Schilling eingezahlt werden,
b) von dieser Kapitaleinzahlung der Bund 60 vom Hundert und das Bundesland Kärnten 40 vom Hundert übernehmen,
c) die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 3 Anweisungen des Bundesministeriums für Bauten und Technik zu befolgen und Auskünfte zu erteilen.
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