(1) Als Normalzeit in der Republik Österreich gilt die Mitteleuropäische Zeit.
(2) Die Mitteleuropäische Zeit ist die Zonenzeit, für die die Zeit des 15. Längengrades östlich von Greenwich maßgebend ist.
(3) Als Sommerzeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die gegenüber der Normalzeit um eine Stunde vorverlegte Stundenzählung.
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