§ 27 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — Bodenbeschaffungsgesetz
Gliederung
ABSCHNITT III WIRKUNGSBEREICH, GEBÜHRENRECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 27 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Rückverweise
Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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