§ 21 Leistung der Entschädigung — Bodenbeschaffungsgesetz
Gliederung
ABSCHNITT II VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
§ 21 Leistung der Entschädigung
Rückverweise
Die Entschädigung ist unbeschadet des § 16 Abs. 2 innerhalb eines Monates nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.
Keine Ergebnisse gefunden