§ 15 Durchführung des Enteignungsverfahrens — Bodenbeschaffungsgesetz
Gliederung
ABSCHNITT II VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
§ 15 Durchführung des Enteignungsverfahrens
Rückverweise
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung des Widerspruches fortzusetzen.
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