§ 14 Abweisung des Enteignungsantrages — Bodenbeschaffungsgesetz
Gliederung
ABSCHNITT II VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
§ 14 Abweisung des Enteignungsantrages
Rückverweise
Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10).
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