Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:
a) die ausländischen Luftbeförderungsunternehmen, denen in Österreich Flugverkehrsrechte eingeräumt sind;
b) die österreichischen Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);
c) die Halter österreichischer Zivilflugplätze (§ 60 des Luftfahrtgesetzes);
d) die österreichischen Zivilluftfahrerschulen (§ 42 des Luftfahrtgesetzes);
e) die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;
f) die Inhaber gültiger österreichischer Zivilluftfahrt-Personalausweise, Anerkennungsscheine und Flugschülerausweise.
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