Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:
a) den Erhebungsgegenstand;
b) die Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3;
c) den Berichtszeitraum und den Stichtag;
d) den Kreis der Auskunftspflichtigen;
e) die Form der Durchführung der Erhebungen.
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