Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:
(1) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs:
a) das Verkehrsvolumen;
b) die Flugbewegungen;
c) die angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität;
d) die für die Berechnung der Fluggast- bzw. Luftfrachtströme erforderlichen Angaben.
(2) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:
a) die Flugbewegungen;
b) die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
c) die Zahl der Flugstunden.
(3) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. b:
a) der Bestand an Zivilluftfahrzeugen gegliedert nach Type und Baujahr sowie nach Verwendungsarten und Kapazität und weiters die Flugzeiten;
b) die Personalstände und die Arbeitsstunden;
c) die Umsätze;
d) die Lohn- und Gehaltssummen;
e) die Zahl und die Kategorie der beförderten Fluggäste.
(4) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. c:
a) die Art der Zivilluftfahrt-Personalausweise;
b) die Zahl der Starts und der Flugstunden;
c) die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;
d) das Alter, das Geschlecht und der Beruf des zivilen Luftfahrtpersonals.
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