Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung der Benützungsentgelte nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken sowie für die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.
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