Rückzahlungsbegünstigungsgesetz
§ 12 Aufhebung von Beschränkungen
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1987)
(3) Im Falle der Weitervermietung eines Mietgegenstandes nach gänzlicher Tilgung des Darlehens auf Grund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung gilt § 16 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, nicht.