BundesrechtBundesgesetzeFernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)§ 40c

§ 40c

In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

Die Gebühr für die Erteilung einer Konzession gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Fernmeldegesetz 1993 beträgt

Schilling

1. für eine bundesweit geltende Konzession 70 000,-

2. für eine Konzession für einen geschlossenen Wirtschaftsraum 50 000,

3. für eine sonstige Konzession 30 000,

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