Art. 2 Artikel II — Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)
Gliederung
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 2 Artikel II
Bestehende Gebührenbefreiungen werden bis zum Zeitpunkt ihres Erlöschens durch Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Inhabers durch die Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel I Z 4 dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
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