(1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 15, BGBl. Nr. 224/1972)
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