Die Forderung der Kapitalgesellschaft gegen den Bund auf Überlassung der Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 ist ab dem Kalenderjahr 1968 höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaft einzustellen, den die Kapitalgesellschaft für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn sowie für die Kosten der Einhebung der Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 und zur Deckung angemessener Verwaltungskosten aufgewendet hat.
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