§ 18 Einzelpachtverträge. — Kleingartengesetz
Gliederung
ABSCHNITT III. Unter- und Einzelpachtverträge.
§ 18 Einzelpachtverträge.
Rückverweise
Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des § 5, § 6 Abs. 2 lit. a bis c und f, § 11 Abs. 5, § 12, § 13, § 14, § 15 sowie § 16 sinngemäß anzuwenden.
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