§ 10 Unterpachtverträge. — Kleingartengesetz
Gliederung
ABSCHNITT III. Unter- und Einzelpachtverträge.
§ 10 Unterpachtverträge.
Rückverweise
Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
Keine Ergebnisse gefunden