Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfalle der Landeshauptmann. Im Verfahren über die Entscheidung der Beitragspflicht sind die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung; soweit sie für die Einhebung der Beiträge zuständig sind (§ 5 Abs. 1), Partei im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG. – 1950, BGBl. Nr. 172.
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