§ 8 Entscheidung über Beitragspflicht. — Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
Rückverweise
Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfalle der Landeshauptmann. Im Verfahren über die Entscheidung der Beitragspflicht sind die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung; soweit sie für die Einhebung der Beiträge zuständig sind (§ 5 Abs. 1), Partei im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG. – 1950, BGBl. Nr. 172.
Keine Ergebnisse gefunden