Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung sowie bei den in § 6 genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise