(1) Der Wohnbauförderungsbeitrag nach diesem Gesetz ist letztmalig für den Bemessungszeitraum Dezember 2017 zu leisten.
(2) Ab dem 1. Jänner 2018 sind, abweichend von § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 und 3, die Beiträge nach diesem Gesetz für Bemessungszeiträume bis einschließlich Dezember 2017 nicht mehr an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, sondern an die Länder abzuführen, wobei folgende Aufteilungsschlüssel gelten:
1. wenn die Abgabe durch die Gebietskrankenkasse (Anm. 1) eingehoben wird: die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse (Anm. 1) ,
2. wenn die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Anm. 1) (BVA) oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (Anm. 1) (VAEB) eingehoben wird:
a) BVA | b) VAEB | |
Burgenland | 2,81% | 0,86% |
Kärnten | 6,61% | 7,63% |
Niederösterreich | 17,39% | 11,90% |
Oberösterreich | 12,04% | 13,15% |
Salzburg | 7,65% | 8,69% |
Steiermark | 14,38% | 15,83% |
Tirol | 7,92% | 13,21% |
Vorarlberg | 4,55% | 3,30% |
Wien | 26,65% | 25,43% |
3. in allen anderen Fällen: der Ort der Beschäftigung.
Diese Bestimmung gilt für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates erst für Beiträge, die nach dem 31. Dezember 2017 bei ihr eingegangen sind.
(__________________
Anm. 1: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ und „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
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