BundesrechtBundesgesetzeBeschußgesetz§ 8

§ 8

In Kraft seit 01. August 1951
Up-to-date

Erprobte Waffen, die an ihren höchstbeanspruchten Teilen Veränderungen oder Instandsetzungen erfahren haben, müssen erneut zum Endbeschuß vorgelegt werden.

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