§ 7b — Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Gliederung
Erstes Hauptstück.
III. Mittel des Fonds.
§ 7b
Rückverweise
Die Erhebung der Beiträge nach den §§ 7 und 7 a obliegt dem Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961).
Keine Ergebnisse gefunden