BundesrechtBundesgesetzeRechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken§ 60

§ 60§ 60

In Kraft seit 01. Januar 1941
Up-to-date

Gibt der Gläubiger die Schiffshypothek auf oder verzichtet er auf sie oder räumt er einer anderen Schiffshypothek den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese Verfügung nach § 59 aus der Schiffshypothek hätte Ersatz erlangen können.

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