§ 4
Der Reichsminister der Justiz erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er kann namentlich durch Verordnung die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen einem Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte zuweisen; er kann ferner für das Verfahren in diesen Sachen, namentlich über die zulässigen Rechtsmittel und über die zur Entscheidung über die Rechtsmittel zuständigen Gerichte, besondere Vorschriften erlassen.
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