§ 80 — Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Gliederung
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verlorengeht.
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