§ 65 — Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Gliederung
Für Güter, welche infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit zugrunde gegangen oder an Gewicht vermindert sind, ist die volle Fracht zu bezahlen. Das gleiche gilt in Ansehung von Tieren, welche unterwegs gestorben sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden