§ 40 — Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Gliederung
In den Fällen der §§ 38 und 39 hat der Frachtführer an einem der ortsüblichen Ladeplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Absender das Recht zur Anweisung des Ladeplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen des § 27, Abs. 2 und 3, entsprechende Anwendung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden