BundesrechtBundesgesetzePrivatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt§ 133

§ 133

In Kraft seit 01. Januar 1940
Up-to-date

Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, wird durch die Zentralbehörde des Bundesstaates bekanntgemacht.

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