§ 133 — Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Gliederung
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, wird durch die Zentralbehörde des Bundesstaates bekanntgemacht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden