BundesrechtBundesgesetzePrivatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt§ 101

§ 101

In Kraft seit 01. Januar 1940
Up-to-date

Für die der See zunächst gelegenen Binnengewässer können durch Verordnung der Landesregierungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Bergung und Hilfeleistung und hinsichtlich der zuständigen Behörden sowie hinsichtlich der Behandlung der geborgenen Gegenstände und der Festsetzung der Bergungs- und Hilfskosten die für die Seeschiffahrt geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt werden.

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