§ 9 Abgaben- und Gebührenbefreiung — Umweltkontrollgesetz
Gliederung
II. Abschnitt Umweltbundesamt GmbH
§ 9 Abgaben- und Gebührenbefreiung
Rückverweise
Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung des Umweltbundesamtes, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an das Umweltbundesamt sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
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