§ 19 Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann — Umweltkontrollgesetz
Gliederung
IV. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 19 Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden