§ 13 Gründererklärung und Anmeldung zum Firmenbuch — Umweltkontrollgesetz
Gliederung
II. Abschnitt Umweltbundesamt GmbH
§ 13 Gründererklärung und Anmeldung zum Firmenbuch
Rückverweise
Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie abzugeben. Das Umweltbundesamt ist von seiner Geschäftsführung zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.
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