(1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen:
1. die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in der Höhe von höchstens 200 000 S (einschließlich Umsatzsteuer) und das Stammkapital von 500 000 S;
2. die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur bis zu einem Betrag von höchstens 12 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer), die quartalsmäßig aufzubringen sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.
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